Baurechtlicher Nachbarschutz
Ein nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben oder eine bestimmte Nutzung des Nachbargrundstückes steht Nachbarn in begrenztem Umfang zu.
Das Baurecht wird unterschieden in öffentliches und privates Baurecht (siehe auch: Broschüre Tipps für Nachbarn)
Die Bauaufsichtsbehörde ist für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts verantwortlich, nicht jedoch für Belange, die das private Baurecht bzw. Nachbarrecht betreffen!
Nachbarliche Abwehrrechte im Sinne des Baurechts können grundsätzlich nur Eigentümer, Miteigentümer oder Erbbauberechtigte benachbarter Grundstücke geltend machen, nicht hingegen Mieter und Pächter.
Die Bauaufsicht prüft nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang eine relevante Beeinträchtigung zutrifft bzw. baurechtswidrige Zustände vorliegen, führt Baukontrollen oder Ortsbesichtigungen durch und leitet ggf. weitere Schritte ein.
Was wird benötigt?
Eine Nachbarbeschwerde ist schriftlich, ggf. per Email, mit vollständigen Informationen (Lage und Anschrift des Nachbargrundstückes) und einer Erläuterung, gegen welche öffentliche Bauvorschrift, die nachbarliche Belange tangiert, verstoßen wird, einzureichen. Auf mündlichen, telefonischen oder anonymen Antrag wird die Bauaufsichtsbehörde nicht tätig.
Hilfreich ist darüber hinaus auch die Vorlage aussagekräftiger Lichtbilder.
Hinweis:
Eine Anzeige hat oftmals zur Folge, dass daraus eine Vielzahl von Vorgängen entsteht. Bei der Überprüfung auf baurechtswidrige Zustände oder ungenehmigte Baumaßnahmen werden nämlich alle Grundstücke in der Umgebung mit einbezogen.
Nur so kann dem in einem evtl. folgenden Rechtsstreitverfahren geforderten Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden.
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