Ratsinformationssystem
Sitzungsvorlage - 063.0/26
Grunddaten
- Betreff:
-
Überplanmäßige Aufwendungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- Sabrina Rohlfs 22.05.2026 12:11:53
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Mareike Schwander
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen
|
Vorberatung
|
|
|
|
02.06.2026
| |||
|
●
Geplant
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Bereit
|
|
Rat der Gemeinde Stuhr
|
Entscheidung
|
|
Sachverhalt
Im Haushaltsjahr 2025 wurde für die Bewirtschaftungskosten insgesamt ein Haushaltsplanansatz i.H.v. 4,8 Mio. € veranschlagt. Im Rahmen der vorbereitenden Abschlussarbeiten für das Jahr 2025 hat sich gezeigt, dass dieser Ansatz nicht auskömmlich war und die tatsächlichen Aufwendungen den Planansatz um ca. 530.000 € überschreiten.
Es ist daher ein überplanmäßiger Aufwand notwendig. Gem. § 117 Abs. 1 NKomVG ist dieser zulässig, wenn er zeitlich und sachlich unabweisbar ist, die Deckung gewährleistet und kein Nachtragshaushalt erlassen werden muss.
Die Abweichung ist im Wesentlichen auf allgemeine Kostensteigerungen zurückzuführen, die bei der Haushaltsplanung in dieser Form und Höhe nicht vorhersehbar waren. Insbesondere haben sich die Preise in verschiedenen Bereichen der laufenden Bewirtschaftung dynamischer entwickelt als angenommen. Hinzu kommt, dass die weiteren Folgen des Ukraine-Krieges auf die Preispolitik in der Energieversorgung in den Haushaltsplanungen nicht vollumfänglich berücksichtigt werden konnten, da die Planzahlen im September des Vorjahres feststanden während laufende Verträge zu Ende Dezember ausliefen und neue Vergaben erst kurz vor Ablauf getätigt werden konnten. Dabei ist der Ansatz bereits um 0,9 Mio. € im Vergleich zum Vorjahr 2024 erhöht worden.
Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe erfolgt im Rahmen der Gesamtdeckung des Haushaltes gem. § 17 KomHKVO durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer (611900/3013).
Gem. der Haushaltssatzung 2025 ist der Mehrbedarf i.H.v. 530.000 € nicht erheblich, sodass kein Nachtragshaushalt erlassen werden muss (§ 115 Abs. 2 NKomVG).
Insgesamt ist der überplanmäßige Aufwand zulässig.
Da der Mehrbedarf die Grenze von 25.000 € überschreitet, ist gemäß § 117 NKomVG die Genehmigung durch den Rat erforderlich.
