Bauantrag & Baugenehmigung
Für alle Baumaßnahmen, die nicht verfahrensfrei (§60 NBauO und Anhang) oder genehmigungsfrei (§62 NBauO) sind, ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Baugenehmigungsbehörde der Gemeinde Stuhr einzuholen.
Nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sind alle baulichen Anlagen genehmigungspflichtig, die fest mit dem Erdboden verbunden sind oder auf ihm ruhen.
Dazu zählen u.a. auch Werbeanlagen, Aufschüttungen, Stell- und Lagerplätze und Zelte.
Ebenfalls genehmigungspflichtig sind z.B. Nutzungsänderungen und die Schaffung von weiteren Wohneinheiten in bestehenden Gebäuden.
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Hierbei sind die Antragsformulare sowie die notwendigen Planungsunterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
Gerne informieren wir Sie auch über die für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen!
Auf die Vollständigkeit der Unterlagen muss geachtet werden, denn die Bearbeitung kann erst erfolgen, wenn sämtliche geforderten Unterlagen vollständig vorliegen.
Weitere Informationen zu den erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie unter:
Erforderliche Unterlagen: Mitteilung genehmigungsfreier Baumaßnahmen § 62 NBauO
Antragsunterlagen: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 63 NBauO
Antragsunterlagen: Sonderbauten - Baugenehmigungsverfahren § 64 NBauO
Mindestanforderungen an Brandschutzkonzepte
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