Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.
Die Förderung soll in der Regel bis zu 30% der förderfähigen Kosten betragen und wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Gefördert werden die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Ausgaben (denkmalbedingte Aufwendungen)
Nicht gefördert wird der Erwerb eines Kulturdenkmals
Berechtigt ist der Erhaltungspflichtige (Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigter)
Förderhöhe regelmäßig bis zu 30% der förderfähigen Ausgaben
Mindestens 3.000 EUR (bei Gebietskörperschaften: mindestens 25.000,00 €)
Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vorliegen, darf nicht gefördert werden.
Ein Gebäude oder eine Gruppe baulicher Anlagen ist gem. § 3 Abs. 2 Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) ein Baudenkmal, wenn an der Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Die Erhaltungsaufgaben des Denkmalschutzes beschränken sich nicht auf baukünstlerisch herausragende Gebäude, sondern umfassen das historische Bauvolumen in seiner gesamten Breite. Das schlichte Bürgerhaus ist ebenso wenig ausgeschlossen, wie das bäuerliche Anwesen. Oftmals ist auch nur ein Teil eines Gebäudes schutzbedürftig, z. B. ein Portal eines ansonsten nicht denkmalgeschützten Gebäudes. Dabei muss es sich nicht nur um sehr alte Gebäude handeln, auch solche aus jüngerer Zeit können als zeitgeschichtlich bedeutsam und damit schützenswert eingestuft werden. Entscheidend ist der jeweils historische Aussagewert.
Bei Baumaßnahmen an Baudenkmälern sind neben den allgemeingültigen bauaufsichtlichen Bestimmungen die Vorschriften des NDSchG zu beachten. Dies gilt insbesondere für Veränderungen des Erscheinungsbildes, wie Außenanstrich, neue Fenster, Um- und Anbauten und das Anbringen von Werbeanlagen. Auch wenn die Maßnahme nach genehmigungs- bzw. verfahrensfrei gem. Nds. Bauordnung (NBauO) sind, kann dennoch eine Genehmigung nach § 10 NDSchG erforderlich sein. Sie können zur Beantragung einer Genehmigung nach § 10 NDSchG dieses Antragsformular nutzen.
Eine weitere wichtige Fördermöglichkeit besteht darüber hinaus in den Möglichkeiten der erhöhten Steuerabschreibung für Sanierungskosten. Die vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Gemeinde Stuhr ist hierfür eine unerlässliche Voraussetzung.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen kann mit diesem Formular eine Steuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt bei der Gemeinde Stuhr beantragt werden.