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Denkmalpflege

Allgemeine Informationen

Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.

Die Förderung soll in der Regel bis zu 30% der förderfähigen Kosten betragen und wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

Gefördert werden die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Ausgaben (denkmalbedingte Aufwendungen)

Nicht gefördert wird der Erwerb eines Kulturdenkmals

Berechtigt ist der Erhaltungspflichtige (Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigter)

Förderhöhe regelmäßig bis zu 30% der förderfähigen Ausgaben

Mindestens 3.000 EUR (bei Gebietskörperschaften: mindestens 25.000,00 €)

Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vorliegen, darf nicht gefördert werden.

Ein Gebäude oder eine Gruppe baulicher Anlagen ist gem. § 3 Abs. 2 Nds. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) ein Baudenkmal, wenn an der Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

Die Erhaltungsaufgaben des Denkmalschutzes beschränken sich nicht auf baukünstlerisch herausragende Gebäude, sondern umfassen das historische Bauvolumen in seiner gesamten Breite. Das schlichte Bürgerhaus ist ebenso wenig ausgeschlossen, wie das bäuerliche Anwesen. Oftmals ist auch nur ein Teil eines Gebäudes schutzbedürftig, z. B. ein Portal eines ansonsten nicht denkmalgeschützten Gebäudes. Dabei muss es sich nicht nur um sehr alte Gebäude handeln, auch solche aus jüngerer Zeit können als zeitgeschichtlich bedeutsam und damit schützenswert eingestuft werden. Entscheidend ist der jeweils historische Aussagewert.

Bei Baumaßnahmen an Baudenkmälern sind neben den allgemeingültigen bauaufsichtlichen Bestimmungen die Vorschriften des NDSchG zu beachten. Dies gilt insbesondere für Veränderungen des Erscheinungsbildes, wie Außenanstrich, neue Fenster, Um- und Anbauten und das Anbringen von Werbeanlagen. Auch wenn die Maßnahme nach genehmigungs- bzw. verfahrensfrei gem. Nds. Bauordnung (NBauO) sind, kann dennoch eine Genehmigung nach § 10 NDSchG erforderlich sein. Sie können zur Beantragung einer Genehmigung nach § 10 NDSchG dieses Antragsformular nutzen.

Eine weitere wichtige Fördermöglichkeit besteht darüber hinaus in den Möglichkeiten der erhöhten Steuerabschreibung für Sanierungskosten. Die vorherige Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Gemeinde Stuhr ist hierfür eine unerlässliche Voraussetzung.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen kann mit diesem Formular eine Steuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt bei der Gemeinde Stuhr beantragt werden.

Verfahrensablauf
  •  Prüfung durch das jeweilige Fachreferat auf Förderfähigkeit
  • Fachliche Beschlussfassung über die Förderung im Qualitätszirkel Zuwendungen
  • Bewilligung nach Prüfung aller Unterlagen
  • Auszahlung
  • Prüfung des Verwendungsnachweises
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.

Die Zuständigkeit für die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege.

Voraussetzungen
  • Die Maßnahme muss den fachlichen sowie bau oder denkmalrechtlichen Anforderungen entsprechen (Genehmigung und ggf. weitergehenden fachlichen Auflagen)
  • Förderfähigkeit bestimmt sich nach dem denkmalbedingten Mehraufwand
  • Vereinbarkeit mit dem EUBeihilferecht
  • Daten aus den Antragsunterlagen dürfen gespechert und an zuständige Stellen weitergegeben werden
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Bezeichnung des Denkmals (Ort, Straße usw., ggf. Verzeichnisnummer)
  • Vorhabenbeschreibung, ggf. ergänzt um Fotos oder Schadensgutachten
  • Ggf. Berechtigung für den Antrag (Vollmacht)
  • Ggf. Mitteilung über den Planer
  • Vorhabenzeitraum
  • Denkmalrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung
  • Finanzierungsplan, mit der Angabe der anderen Zuwendungsgeber und einen Kostenplan mit einer Kostenschätzung/Angeboten
  • Erklärung über Eigenmittel und Eigenleistung
  • Erklärung über Vorsteuerabzugsfähigkeit
  • Kontodaten
  • Lageplan
  • aktuelle Fotos vom Objekt (wenn vorhanden)
  • Vorentwürfe (wenn vorhanden)
Welche Gebühren fallen an?
  • :

Die denkmalrechtliche Genehmigung bzw. Beratung ist gebührenfrei.

Die Kosten der Bescheinigungen nach dem Einkommenssteuergesetz betragen jeweils ca. 70 bis 100 €.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. der erforderlichen Prüfungstiefe.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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