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Grundsteuer

Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

Sind Sie Eigentümer*in eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) oder die Grundsteuer B (für Grundstücke). Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgte bis zum Jahr 2024 in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildete in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese veraltete Berechnungsweise wurde allerdings mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. April 2018 für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes erklärt. Bund und Länder mussten ihre Grundsteuergesetze dahingehend ändern. Die neue Berechnung greift ab dem 01.01.2025, wobei sich das Land Niedersachsen für die Anwendung des sog. „Flächen-Lage-Modells“ entschieden hat und nicht für das sog. „Bundes-Modell“. Hierfür waren alle Grundstückseigentümer*innen verpflichtet bis zum 31.01.2023 eine Grundsteuererklärung für ihr Grundvermögen beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Anhand der abgegebenen Erklärungen hat das Finanzamt neue Messbescheide (Grundlagenbescheide) erlassen.
Das Niedersächsische Grundsteuergesetz sieht in § 7 vor, dass bei der Hauptveranlagung nach § 9 Abs. 1 S. 1 durch die Gemeinde für die Grundsteuer B ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln ist. Dieser aufkommensneutrale Hebesatz liegt für die Gemeinde Stuhr bei 400 %. Für die Grundsteuer A wurde derselbe Hebesatz angenommen. Die Hebesätze wurden vom Rat der Gemeinde Stuhr in seiner Sitzung am 11.12.2024 mit einer eigenen Hebesatzsatzung beschlossen. Die Hebesatzsatzung ist am 23.12.2024 im Amtsblatt Nr. 37/2024 öffentlich bekanntgemacht worden. In diesem Zuge ist auch gem. § 7 Abs. 2 Nds. GrStG der aufkommensneutrale Hebesatz und die Abweichung zum festgesetzen Hebesatz (0 %) bekanntgegeben worden.

Beachten Sie unabhängig von den Änderungen aus der Grundsteuerreform, dass sich Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück grundsteuerlich erst im Folgejahr auswirken. Verkaufen Sie z.B. Ihren Grundbesitz, wird der/die neue Eigentümer*in erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie z.B. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.


Grundsteuer bei Eigentumswechsel:
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Deshalb ist die Person grundsteuerpflichtig für das ganze Jahr, die am 1. Januar eines Jahres Eigentümer*in eines Grundstücks ist. Wenn z. B. jemand sein Grundstück zum 15. Januar eines Jahres verkauft, ändert das zuständige Finanzamt den Einheitswertbescheid mit Wirkung zum folgenden 1. Januar, so dass die Kommune die Grundsteuer für das laufende Jahr noch vom Alteigentümer*in anfordern muss.


Fälligkeit:
Die Grundsteuer wird grundsätzlich in vier gleichen Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Bei Kleinbeträgen gelten Ausnahmen. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch in einer Summe zum 01.07. eines Jahres gezahlt werden.

In der Gemeinde Stuhr wird der Hebesatz für die Grundsteuer in der separaten Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) festgelegt und beträgt derzeit 400%.

Verfahrensablauf

Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A bzw. B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

An wen muss ich mich wenden?

jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

Voraussetzungen

Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer*in eines Grundstücks sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

Welche Gebühren fallen an?
  • keine,
  • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (z.B. Säumniszuschläge).

Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Rechtsgrundlage

§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

§ 2 ff. Niedersächsisches Grundsteuergesetz (Nds. GrStg) für Stichtage ab dem 01.01.2025

§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)
 
Abgabenordnung (AO)

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Sind Sie Eigentümer*in eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

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