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Parkausweis für Handwerker

Allgemeine Informationen

Die regionale Handwerker-Parkgenehmigung wurde in Zusammenarbeit mit dem Kommunalverbund Niedersachsen / Bremen e.V. ausgearbeitet und gilt in insgesamt rund 30 Städten und Gemeinden. Die Handwerker-Parkgenehmigung berechtigt während der Durchführung von Handwerkerdienstleistungen zum Parken.

  • im eingeschränkten Halteverbot / Zonenhalteverbot nach den Verkehrszeichen 286 StVO/290 StVO
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen mit VZ 314 StVO und Zusatzzeichen 1020-32 StVO
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325 StVO) außerhalb gekennzeichneter Stellflächen

  
Nähere Informationen zum Antrag, wer antragsberechtigt ist, wer zuständig ist, welche Kosten entstehen, können dem Merkblatt entnommen werden.

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