Die regionale Handwerker-Parkgenehmigung wurde in Zusammenarbeit mit dem Kommunalverbund Niedersachsen / Bremen e.V. ausgearbeitet und gilt in insgesamt rund 30 Städten und Gemeinden. Die Handwerker-Parkgenehmigung berechtigt während der Durchführung von Handwerkerdienstleistungen zum Parken.
- im eingeschränkten Halteverbot / Zonenhalteverbot nach den Verkehrszeichen 286 StVO/290 StVO
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen mit VZ 314 StVO und Zusatzzeichen 1020-32 StVO
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325 StVO) außerhalb gekennzeichneter Stellflächen
Nähere Informationen zum Antrag, wer antragsberechtigt ist, wer zuständig ist, welche Kosten entstehen, können dem Merkblatt entnommen werden.