Die Straßenreinigung für Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung geregelt.
Nach der Satzung der Gemeinde Stuhr sind die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an Bundes-, Landes-, Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen mit starkem Verkehrsaufkommen und Straßen in Gewerbegebieten angrenzen, soweit an den entsprechenden Straßen eine Gosse verläuft, von der Straßenreinigungspflicht ausgenommen. Die Straßenreinigung an diesen Straßen erfolgt durch die Gemeinde Stuhr. Die Reinigung der Gehwege, Radwege und Seitenstreifen verbleibt bei den angrenzenden Grundstückseigentümern. Bei Schneefall sind die Fußgängerüberwege und Gehwege sowie die gemeinsamen Rad- und Gehwege mindestens in einer Breite von 1,00 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen oder hat sich Glätte gebildet, muss die Reinigung werktags bis 07:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr durchgeführt sein. Bei Bedarf ist das Schneeräumen und Streuen bis 20:00 Uhr zu wiederholen. Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht und Streusalz nur in Ausnahmefällen verwendet werden.
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