Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Benötigt werden hierfür:
- ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
- ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
Es sind mehrere Untersuchungen möglich:
- Erstuntersuchung -vor Eintritt ins Breufsleben
- Erste Nachuntersuchung - vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres
Es können weitere Untersuchungen vom Arzt angeordnet werden, für die Sie ebenfalls einen Untersuchungsberechtigungsschein erhalten können. Der Untersuchungsberechtigungsschein ist besonders sorgfältig aufzubewahren. Er wird ungültig, wenn sich der Judendliche nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres der ärztlichen Untersuchung unterzieht.