Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:
- Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
- erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
- Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
Sie können Wohngeld als
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Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
- Wohnraum gemietet haben
- Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
- in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
- Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.
In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:
- Bürgergeld
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
- Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.
Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:
- Wohnwagen
- Hausboote
Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.
Das Wohngeld bzw. der Lastenzuschuss dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld wird als Zuschuss für Mietwohnungen gewährt. Lastenzuschuss wird für Eigenheime und Eigentumswohnungen gewährt.
Es hilft allen Haushalten, deren Einkommen dafür nicht ausreicht. Wir beraten und informieren Sie gern in allen Wohngeld- und Lastenzuschussangelegenheiten. Wohngeld/Lastenzuschuss muss grundsätzlich schriftlich beantragt werden, wobei sich aufgrund der komplizierten Materie die persönliche Antragstellung bewährt hat.
Nicht antragsberechtigt ist, wer eine staatliche Sozialleistung bezieht, die auch die Kosten der Unterkunft enthält. Das sind insbesondere Empfänger von
- Grundsicherung
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld und
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie
- Mieter bzw. Mieterin von Wohnraum
- Eigentümer bzw. Eigentümerin einer selbstgenutzten Eigentumswohnung oder eines selbstgenutzten Hauses sind.
Wer auf der Suche nach einer Wohnung ist, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen um staatlich geförderten Wohnraum, sogenannte "Sozialwohnungen" bemühen oder wer zur Gruppe der Seniorinnen und Senioren gehört, kann sich für eine Seniorenwohnung vormerken lassen.
Bauwillige können sich in der Gemeindeverwaltung nach Förderungen unterschiedlichster Art erkundigen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
