Die Gemeinde Stuhr hat ihre Bekämpfungsstrategie für 2026 optimiert und bittet Bürgerinnen und Bürger um erhöhte Aufmerksamkeit bei verdächtigen Nestern.© Gemeinde StuhrNachdem das Jahr 2025 von einer hohen Anzahl an Befällen geprägt war, wurden insbesondere die Abläufe und Reaktionszeiten umfassend überarbeitet.
Um künftig schneller und gezielter reagieren zu können, wurde die Bekämpfungsstrategie umfassend angepasst. Dazu zählen insbesondere ein verbessertes Meldesystem sowie die digitale Übermittlung eingehender Meldungen direkt an die beauftragten Fachunternehmen. Für Bürgerinnen und Bürger gelten künftig klar definierte Reaktionszeiten. Bekämpft werden insbesondere Bereiche mit hoher Sicherheitserwartung und starkem Publikumsverkehr. Dazu gehören gemeindeeigene Einrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten, Spielplätze sowie weitere öffentliche Einrichtungen. Die Maßnahmen richten sich nach der jeweiligen Gefahrenlage. In Bereichen mit unmittelbarer Gefährdung von Menschen erfolgt weiterhin eine fachgerechte Absaugung der Nester.
Reaktionszeiten im Überblick
- Standardmeldungen werden innerhalb von 48 Stunden bearbeitet.
- Für sensible Bereiche wie Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätze gilt ein Eilauftrag innerhalb von 24 Stunden.
- Bei akuter Gefahr erfolgt ein Soforteinsatz innerhalb von 4 Stunden.
In weniger sensiblen Bereichen werden betroffene Bäume deutlich gekennzeichnet, um auf die Gefahr hinzuweisen und Kontakte zu vermeiden. Ziel ist ein effizienter und ressourcenschonender Einsatz der verfügbaren Bekämpfungskapazitäten.
Grundlage und Kategorisierung erfolgt durch das Land Niedersachsen
Die Gemeinde Stuhr folgt bei der Einschätzung des Risikos und den erforderlichen Maßnahmen der landesweiten Handreichung des Landes Niedersachsen. Befallene Bereiche werden in vier Kategorien eingeteilt – je nach Lage, Nutzungsfrequenz und Möglichkeit der Gefahrenvermeidung:
Kategorie 1 umfasst Bäume, die fernab menschlicher Siedlungen sowie abseits regelmäßig frequentierter Wege, Plätze und Straßen stehen, die von Fußgänger*innen oder Radfahrer*innen genutzt werden; ein nennenswerter Kraftfahrzeugverkehr ist dort nicht zu erwarten. In diesen Fällen genügt eine allgemeine Gefahrenhinweisung über öffentliche Kanäle wie Medien, Schulen und Kindertageseinrichtungen.
Kategorie 2 beschreibt befallene Bäume im Außenbereich, in dessen Umfeld eine gelegentliche Nutzung durch Fußgängerinnen oder Radfahrerinnen zu erwarten ist; auch Kfz-Verkehr findet statt. Da alternative Routen verfügbar sind und sich Autofahrerinnen durch das geschlossene Fahrzeug sowie Motorradfahrerinnen durch Schutzkleidung und Helm ausreichend schützen können, genügt in diesen Fällen eine gut sichtbare Warnbeschilderung vor Ort.
Kategorie 3 betrifft Straßen, Wege oder Plätze, auf denen mit einer regelmäßigen Nutzung durch Fußgängerinnen oder Radfahrerinnen zu rechnen ist, ohne dass realistische Ausweichmöglichkeiten bestehen. In diesen Fällen ist eine präventive Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinverfügung erforderlich.
Kategorie 4 erfasst Bereiche mit einem hohen Aufkommen an Fußgängerinnen oder Radfahrerinnen, insbesondere dort, wo eine allgemeine Nutzung vorgesehen ist – etwa im Umfeld von Einkaufsmärkten oder Rathäusern. In solchen Fällen ist eine Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners erforderlich. Sie erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinverfügung, sofern dadurch die weitere Entwicklung der Larven wirksam eingedämmt werden kann.
Die Gemeinde Stuhr bittet alle Bürgerinnen und Bürger um erhöhte Aufmerksamkeit sowie um eine frühzeitige Meldung verdächtiger Nester. Nur durch eine schnelle Erkennung und koordinierte Bekämpfung kann das Risiko für Menschen und Tiere wirksam reduziert werden. Hinweise auf befallene Bereiche oder verdächtige Nester nimmt der Baubetriebshof (BBH) per E-Mail an eps@bbh-stuhr.de sowie telefonisch unter 0421/33 62 32 0 entgegen.
Private Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind für die Kontrolle ihrer Bäume sowie für mögliche Sicherungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf privaten Flächen eigenverantwortlich zuständig. Die Gemeinde empfiehlt ausdrücklich, befallene Bereiche nicht selbst zu bearbeiten und bei Bedarf geeignete Fachunternehmen zu beauftragen.