Innen- und Außenbereich
Innenbereich (§ 34 BauGB)
Bebaute Bereiche, für die kein Bebauungsplan existiert, sind in der Regel sogenannte "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" hier richtet sich eine Bebauung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Ein Bauvorhaben ist dort zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zur Abgrenzung dieser so genannten "Innenbereiche" hat die Gemeinde eine Satzung erlassen. Daneben gibt es auch "faktische Innenbereiche" die nicht von der Satzung erfasst werden, sich vor Ort aber als im Zusammenhang bebaut darstellen. Ob sich ihr Grundstück in einem "festgesetzten" oder "faktischen" Innenbereich befindet, können sie ebenfalls bei dem Fachdienst Stadtplanung in Erfahrung bringen.
Außenbereich (§ 35 BauGB)
Der Außenbereich umfasst alle Grundstücke, die nicht in einem B-Plan oder im Innenbereich liegen. Dort sind nur wenige, ganz bestimmte Bauvorhaben zulässig, die in zwei Gruppen eingeteilt werden können:
- privilegierte Vorhaben (z.B. Landwirtschaft, Windenergie- und Biogasanlagen, Großkraftwerke, Deponien etc. § 35 Abs. 1 BauGB)
- sonstige Vorhaben (Umnutzung bestehender Gebäude, Neuerrichtung bei städtebaulicher Verträglichkeit, etc. § 35 Abs. 2 BauGB)
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