Mindestanforderungen an Brandschutzkonzepte
Gebäude müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Deshalb müssen betrieblicher und baulicher Brandschutz bereits bei der Planung eines neuen Gebäudes berücksichtigt werden.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (§ 51 NBauO und Sonderbauverordnungen) unter anderem hinsichtlich der verwendeten Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, Rettungswege sowie Zugänglichkeit und Löschwasserversorgung für die Feuerwehr in der Regel anhand eines Brandschutzkonzeptes überprüft.
Ein Brandschutzkonzept muss immer auf den Einzelfall abgestimmt sein und enthält Angaben über
- den vorbeugenden baulichen Brandschutz
- den anlagentechnischen Brandschutz
- den betrieblichen Brandschutz und
- den abwehrenden Brandschutz
Die folgende Auflistung kann als Gedankenstütze bei der Aufstellung eines Brandschutzkonzeptes verwendet werden. Je nach Bauvorhaben können auch weitere Punkte bzw. Angaben zur Beurteilung erforderlich werden, ebenso können ggf. einzelne Punkte entfallen.
- Objektbeschreibung einschließlich brandschutzrelevanter Einzelheiten der Nutzung
- Angaben darüber, welchen Anforderungen der NBauO oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen getroffen werden, diese sind zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen
- höchstzulässige Zahl der Nutzerinnen und Nutzer der baulichen Anlage
- Darstellung des Systems der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie das System der Rauchabschnitte mit Angaben über die Lage und Anordnung und zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen
- verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens
- Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
- Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie den Nachweis der Löschwasserversorgung, Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen
- Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, gegebenenfalls mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen
- Angaben über Blitzschutzanlagen
- Lage, Anordnung, Bemessung und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen
- Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung
- Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte oder Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
- Alarmierungseinrichtungen und die Darstellung der elektroakustischen Alarmierungsanlage
- Lage, Anordnung und gegebenenfalls Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln
- Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes, der Sicherheitsstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen
- Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche
- Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen, Feuerwehrtableaus und Auslösestellen
- Erstellung von Feuerwehrplänen
- Aufzugsanlagen mit Evakuierungsschaltungen/Feuerwehraufzüge
- Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Benennung der oder des Brandschutzbeauftragten, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale)
- Angaben zu Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige
- zusätzlich zeichnerische Unterlagen mit Darstellung der notwendigen Brandschutzvorkehrungen
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