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Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung

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Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung.

Anmeldung Kindergartenjahre 2024/25 und 2025/26

Für die Kindergartenjahre 2024/25 und 2025/26 steht ab sofort das neue Elternportal zur Anmeldung für die Krippe und den Kindergarten zur Verfügung.

Hier gelangen Sie zum Elternportal

Den aktuellen Beschäftigungsnachweis und die Erklärung zur Anmeldung müssen vor der Antragsstellung heruntergeladen werden.

Allgemeine Informationen

Kindertagespflege und Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung. Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in der Kindertagespflege oder einer Tageseinrichtung für Kinder. Jedes Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen vorzuhalten.

Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind seinen dritten Geburtstag hat, bis zu seiner Einschulung beitragsfrei.

Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich und die ergänzenden Handlungsempfehlungen „Sprachbildung und Sprachförderung" und „Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren" konkretisieren den Bildungsauftrag für den Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder.

Informationen zum Thema "Kindertagesstätten" auf den Seiten des Niedersächsischen Kultusministeriums

 
Ziel der Kinder- und Jugendarbeit in den Gemeinden ist die Schaffung einer kinder- und jugendfreundlichen Gesellschaft. Der Gesetzgeber sichert allen Kindern im Vorschulalter zwischen drei und sechs Jahren einen Kindergartenplatz zu. Die Gemeinden versuchen, diesem Anspruch gerecht zu werden und die Kinder wohnortnah zu betreuen.

Kinderbetreuung im Landkreis Diepholz

In den dreizehn kommunalen Kindertagesstätten der Gemeinde Stuhr stehen insgesamt über 1000 Plätze für Halbtags-, Dreivierteltags-, und Ganztagsbetreuung zur Verfügung. Nähere Informationen über die einzelnen Kindertagesstätten und deren Angebote, finden Sie unter Kindertagesstätten.
Weitere Angebote an Kindergartenplätzen halten der Kindergarten der Kath. Kirchengemeinde St. Paulus im Ortsteil Moordeich mit 50 Plätzen sowie die Kindertagesstätte "Die Rappel Kiste" in Neukrug mit 105 Plätzen vor.

Außerdem besteht die Möglichkeit, Kinder im Waldorfkindergarten Sünnenbarg in Syke-Barrien anzumelden.

In den Kindertagestätten Brinkum Jahnstraße und Meyerstraße, Heiligenrode, Groß Mackenstedt, Stuhr, Seckenhausen, Varrel-Varreler Feld und Moordeich werden Kinder von einem Jahr bis drei Jahren in Krippengruppen betreut.

Seit 1987 gibt es in den Kindergärten der Gemeinde Stuhr Gruppen zur gemeinsamen Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder. Diese Gruppen werden je nach Bedarf in den Kindergärten eingerichtet, in deren Einzugsbereich behinderte Kinder wohnen und leben. So soll es ermöglicht werden, dass behinderte Kinder in ihrem normalen Lebensumfeld aufwachsen können und soziale Kontakte zwischen behinderten und nicht behinderten Kindern auch über den Kindergarten hinaus entstehen können. Es gibt in der Gemeinde Stuhr keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Art und des Schweregrades der Behinderung der Kinder.

Integrationsgruppen sind personell anders ausgestattet als andere Kindergartengruppen und werden von Sprach- und Bewegungstherapeutinnen sowie einer Fachberatung in ihrer Arbeit unterstützt.
Wenn Ihr Kind behindert oder in seiner Entwicklung schwerwiegend und dauerhaft verzögert ist, können Sie sich in allen inhaltlichen Fragen, die mit seiner Betreuung im Kindergarten zusammenhängen, an die Fachberatung für Kindergärten und Integration wenden.
 

Ansprechpartnerin Integration Büro:
Frau Bassumer Straße 33
Magdalene Witt-Wille  
Fachberaterin  
fon: 0421/5698-641 Bürozeiten:
fax: 0421/5698-644 Freitag 8:30 - 12:30 Uhr
E-Mail: Fachberatung-Integration@Stuhr.de oder nach Vereinbarung
   

Folgende Anträge bzw. die Satzungen der Gemeinde Stuhr stehen als PDF-Dokument zur Verfügung:

Aufnahmesatzung für die Kindertagesstätten

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten

Antrag Kita Gebührenermäßigung

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte den Anträgen.

Verfahrensablauf

nicht angegeben

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist entweder der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Gemeinde, die Samtgemeinde oder die Stadt, in der die Eltern ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Kindertageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, die Anzahl der Plätze, die Höhe der Kostenbeiträge etc. informieren.

Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist entweder der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Gemeinde, die Samtgemeinde oder die Stadt, in der die Eltern ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Kindertageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, die Anzahl der Plätze, die Höhe der Kostenbeiträge etc. informieren.

Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.

Voraussetzungen

Die Antragsvoraussetzungen sind bei den zuständigen Stellen zu erfragen. Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kostenbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege legen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in ihren Satzungen fest. Die Landesregierung hat im NKiTaG geregelt, dass die Betreuungsangebote für Kinder im Kindergartenalter im Umfang von bis zu acht Stunden beitragsfrei sind. Kosten für die Verpflegung von Kindern sind in dieser Regelung nicht enthalten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist. 

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)
Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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