Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag 16 Jahre alt sind und
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde (für die Gemeindewahl) bzw. im Landkreis (für die Wahl des Kreistages) ihren Wohnsitz haben,
- nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden oder Samtgemeinden geführt. Wahlberechtigte werden in der Regel automatisch eingetragen, wenn sie am 02. August 2026 mit ihrer Hauptwohnung in der Gemeinde Stuhr gemeldet sind.
Wer meint, wahlberechtigt zu sein, aber bis zum 23. August 2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich bis zum 28. August 2026 bei der Gemeinde Stuhr melden, um zu klären, ob er oder sie in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde.
In der Zeit vom 24. August bis zum 28. August 2026 können die Wählerverzeichnisse im Rathaus der Gemeinde Stuhr in Raum 109 eingesehen werden.
Jede wahlberechtigte Person darf bei jeder Vertretungswahl nur einmal und nur persönlich wählen.
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