Lärmaktionsplan
Gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), der die EU-Umgebungslärmrichtlinie vom 25. Juni 2002 (2002/49/EG) über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm umsetzt, sind Kommunen verpflichtet, für Hauptverkehrsstraßen oberhalb definierter Verkehrsbelastungen Lärmaktionspläne (LAP) aufzustellen.
Die Gemeinde Stuhr hat auf dieser Grundlage bereits 2016 die 2. Stufe der Lärmaktionsplanung mit Ratsbeschluss vom Dezember 2016 abgeschlossen.
Die in Stufe 2 ermittelten Informationen sind Grundlage für die Fortschreibung in der 3. Stufe des Lärmaktionsplanes dieser wurde mit Ratsbeschluss vom 19. Mai 2021 abgeschlossen.
Der Lärmaktionsplan Runde 4 wurde auf Grundlage der in Stufe 3 ermittelten Informationen fortgeschrieben und am 18. September 2024 mit dem Ratsbeschluss abgeschlossen.
Die Lärmaktionspläne können über die untenstehenden Verlinkungen heruntergeladen werden.
2. Stufe des Lärmaktionsplanes, 2016
3. Stufe des Lärmaktionsplanes, 2021
4. Runde des Lärmaktionsplanes, 2024
Verfahrens- und Berichtsdokumentation 2024
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